Allgemeine Geschäftsbedingungen

Majdal Al-Youssef (Marke: Filmkontor) · Süßenbrunner Straße 11/2/8, 1220 Wien · Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Majdal Al-Youssef, Inhaber der Marke Filmkontor (nachfolgend „Filmkontor" oder „Auftragnehmer"), und dem Kunden (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").

(2) Filmkontor erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer zu handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Filmkontor ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Filmkontor in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

(5) Enthalten diese AGB gesonderte Bestimmungen für Webseiten einerseits und Filmproduktionen andererseits, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen für die jeweilige Leistungsart vor.

§ 2 Leistungen und Vertragsgegenstand

(1) Filmkontor erbringt Leistungen in zwei Leistungsbereichen:

a) Webseiten

– die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung von Webseiten und Landingpages,

– die Erstellung der Website-Texte (Copywriting) sowie der auf der Webseite eingesetzten Foto- und Videoinhalte, soweit im Angebot vorgesehen,

– die Einrichtung der Webseite auf einer vom Kunden oder für den Kunden bereitgestellten Plattform,

– auf gesonderte Vereinbarung die laufende Wartung und Pflege der Webseite (§ 5).

b) Filmproduktion

– einmalige Filmproduktionen (z. B. Imagefilme, Werbefilme, Testimonialfilme, Recruitingfilme),

– die laufende Produktion von Kurzvideos und Fotos im Rahmen eines Abonnements (§ 6),

– die Produktion von Werbe-Creatives (Ad Creatives) für die Nutzung in bezahlten Werbekampagnen des Kunden,

– die Erstellung von Skripten, Sprechtexten und Konzepten als Bestandteil der jeweiligen Videoproduktion.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht angeführt sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenwerbung, Hosting, Domainverwaltung, Wartung, Social-Media-Betreuung und Kampagnenmanagement; diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot ausdrücklich angeführt sind.

(3) Leistungen werden entweder als Projekt zum vereinbarten Pauschalpreis mit dem im Angebot abschließend definierten Leistungsumfang erbracht (insbesondere Webseiten, Imagefilme, Testimonialfilme, Pakete bestehend aus Hauptfilm und Kurzvideos), oder als laufende Leistung im Rahmen eines Content-Abonnements gemäß § 6. Das Punktesystem des § 6 gilt ausschließlich für Abonnement-Leistungen; Projektleistungen werden nicht in Punkten bewertet, nicht auf Abonnement-Kontingente angerechnet und unterliegen nicht den Abonnement-Regelungen. Webseiten sind niemals Gegenstand des Content-Abonnements.

(4) Projekte im Sinne dieser AGB – sowohl Webseiten als auch Filmproduktionen – sind Werkverträge (§§ 1165 ff ABGB); geschuldet ist die Herstellung des vereinbarten Werks, das der Abnahme gemäß § 8 unterliegt. Die Wartung und Pflege einer Webseite (§ 5) sowie das Content-Abonnement (§ 6) sind Dienstleistungsverträge in Form von Dauerschuldverhältnissen; geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Auf die im Rahmen des Abonnements erstellten Videos und Fotos ist § 8 sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs entscheidet Filmkontor über Art, Aufbau und inhaltliche Umsetzung der Leistungen nach fachlichem Ermessen und nach bestem Wissen und Gewissen. Grundlage der Leistungserbringung sind das Angebot sowie die mit dem Kunden abgestimmten Konzepte, Entwürfe und Vorgaben (z. B. Seitenstruktur, Designentwurf, Konzeptpapier, Storyboard); diese werden mit ihrer Freigabe durch den Kunden Vertragsinhalt. Filmkontor ist in der Wahl der eingesetzten Technologien, Plattformen, Systeme, Vorlagen und Produktionsmittel frei, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(6) Kein Erfolg geschuldet. Filmkontor schuldet die Herstellung des vereinbarten Werks bzw. die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ein bestimmter Werbe-, Reichweiten-, Ranking- oder Vertriebserfolg wird weder geschuldet noch zugesagt. Filmkontor garantiert insbesondere keine bestimmte Anzahl und keine bestimmte Qualität an Website-Besuchern, Anfragen, Leads, Bewerbungen oder Abschlüssen und keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen. Prognosen, Erfahrungswerte, Fallbeispiele, Referenzergebnisse sowie in Beratungs- und Verkaufsgesprächen genannte Richtwerte beruhen auf Erfahrung und stellen keine Zusicherung, Garantie oder vereinbarte Eigenschaft dar. Ein Anspruch auf das Erreichen eines konkreten Ergebnisses besteht nicht.

(7) Filmkontor erbringt keine Leistungen der Werbeschaltung oder des Kampagnenmanagements. Die Schaltung von Werbeanzeigen, die Verwaltung von Werbekonten und die Auswahl von Zielgruppen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Die vereinbarte Vergütung enthält kein Budget für Werbekampagnen des Kunden; dieses ist vom Kunden gesondert bereitzustellen und unmittelbar an den jeweiligen Plattformbetreiber zu entrichten.

(8) Dem Kunden ist bewusst, dass Plattformbetreiber (insbesondere Meta, Google, YouTube, LinkedIn sowie Hosting-, CMS- und Website-Anbieter) jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt sind, Inhalte, Werbekampagnen oder Konten zu stoppen, einzuschränken, zu entfernen oder zu sperren. Für ein solches Vorgehen ist Filmkontor nicht verantwortlich. Ein derartiges Verhalten von Plattformbetreibern hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch von Filmkontor.

(9) Wurde ausnahmsweise und ausdrücklich schriftlich eine Garantie oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, so entfällt diese samt sämtlicher daraus abgeleiteter Ansprüche, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eigenständig Änderungen an der Webseite, an den Inhalten, an den Kampagnen oder an dem von Filmkontor empfohlenen Prozess vornimmt oder von diesem abweicht.

(10) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und der Bewerbung seiner Produkte und Leistungen allein verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung berufs-, standes- und werberechtlicher Vorschriften (z. B. ärztliches Werberecht, UWG) sowie für die auf der Webseite erforderlichen Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung). Die Erstellung oder Prüfung von Rechtstexten ist nicht geschuldet. Der Kunde hält Filmkontor diesbezüglich schad- und klaglos.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von Filmkontor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 14 Tagen.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden (auch per E-Mail), durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder durch Bezahlung der Anzahlung gemäß § 10 zustande.

(3) Der Vertragsschluss kann auch fernmündlich (Telefon, Videokonferenz) durch übereinstimmende Willenserklärungen erfolgen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Filmkontor Telefonate und Videokonferenzen zu Beweis-, Dokumentations- und Produktionszwecken aufzeichnen kann; die Aufzeichnung wird zu Beginn des jeweiligen Gesprächs angekündigt.

(4) Kostenvoranschläge, Konzepte, Entwürfe, Seitenstrukturen und Demonstrationsseiten, die vor Vertragsabschluss erstellt werden, bleiben geistiges Eigentum von Filmkontor und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, verwertet oder umgesetzt werden.

(5) Filmkontor ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise Dritter (Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) zu bedienen.

(6) Änderungswünsche zum vereinbarten Leistungsumfang bedürfen der Schriftform. Änderungswünsche und Stornierungen nach Vertragsbeginn berechtigen Filmkontor zum Ersatz des dadurch entstehenden Mehraufwands; § 8 und § 11 bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in digitaler Form zur Verfügung.

a) Bei Webseiten

Dazu zählen insbesondere die Teilnahme am Briefing, die Bereitstellung sämtlicher beizustellender Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Leistungsbeschreibungen, Referenzen, Rechtstexte), die Zugangsdaten zu Domain, Hosting, bestehendem CMS und sonstigen erforderlichen Konten sowie zeitgerechtes Feedback gemäß § 8. Die Frist für die Fertigstellung beginnt erst mit vollständigem Vorliegen dieser Inhalte und Zugänge.

b) Bei Filmproduktionen

Dazu zählen insbesondere die Teilnahme am Briefing, die Bereitstellung von Drehorten und Ansprechpersonen am Drehtag sowie zeitgerechtes Feedback gemäß § 8.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Logos, Bilder, Videos, Marken, Musik etc.) frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Rechte vorliegen. Er hält Filmkontor bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von allen Personen, die er für Dreharbeiten bereitstellt oder deren Abbildungen er beistellt (insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Patienten), die erforderlichen Einwilligungen zur Aufnahme und Veröffentlichung vorliegen.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand kann nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden. Der Vergütungsanspruch von Filmkontor bleibt unberührt. Unterbleibt die Leistungserbringung ganz oder teilweise, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen (insbesondere die Beistellung der für die Webseite erforderlichen Inhalte und Zugänge oder die Ermöglichung und Terminierung des Drehtags) trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht erbringt, kann Filmkontor die volle vereinbarte Vergütung verlangen.

(5) Bei Webseiten gilt ergänzend: Ruht ein Projekt aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, länger als 30 Tage, ist Filmkontor berechtigt, das Projekt mit dem bis dahin erreichten Stand zur Abnahme zu stellen und die Restvergütung fällig zu stellen. Eine spätere Wiederaufnahme bedarf gesonderter Vereinbarung und wird nach Aufwand verrechnet.

(6) Empfehlungen und Abweichungen. Filmkontor spricht auf Basis seiner Erfahrung Empfehlungen zu Aufbau, Struktur, Text, Gestaltung, Veröffentlichung und Nutzung der Leistungen aus. Weicht der Kunde von diesen Empfehlungen ab – insbesondere durch das Durchsetzen eigener Texte, Bilder, Strukturen oder Gestaltungsvorgaben, durch abweichende Veröffentlichung oder durch nachträgliche Änderungen – übernimmt Filmkontor keine Verantwortung für die Wirkung des Ergebnisses und ist von der Verpflichtung entbunden, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.

(7) Konstruktives, gesammeltes Feedback sowie die Erreichbarkeit des Kunden während der Projektlaufzeit sind für die Leistungserbringung erforderlich. Fehlendes, unzureichendes oder verspätetes Feedback sowie mangelnde Erreichbarkeit können zu Verzögerungen und zu einem schlechteren Ergebnis führen und entheben Filmkontor der Verantwortung für die daraus resultierenden Beeinträchtigungen.

(8) Eine belastbare Beurteilung der Wirkung einer Webseite oder laufender Content-Leistungen ist frühestens acht Wochen nach Live-Schaltung bzw. nach Veröffentlichung der ersten Inhalte möglich. Eine Bewertung vor Ablauf dieses Zeitraums ist nicht aussagekräftig und kann nicht Grundlage von Erfolgsmessungen, Beanstandungen oder Ansprüchen sein.

(9) Der Kunde sorgt dafür, dass die von ihm beigestellten oder am Drehort anwesenden Personen die Sicherheits- und Verhaltensanweisungen von Filmkontor im Umgang mit der Produktionstechnik (insbesondere Licht-, Kamera-, Ton- und Flugtechnik) beachten und einen ausreichenden Abstand zu aufgebautem Equipment halten. Schäden, die auf die Missachtung solcher Anweisungen oder auf eigenmächtigen Umgang mit der Produktionstechnik zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet für Beschädigungen des Equipments von Filmkontor durch ihm zurechenbare Personen.

§ 5 Hosting, Domain, Drittleistungen sowie Wartung und Pflege

(1) Hosting, Domainregistrierung und Domainverwaltung sind nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist Inhaber und Vertragspartner der jeweiligen Anbieter und trägt die laufenden Kosten.

(2) Webseiten von Filmkontor werden regelmäßig unter Verwendung von Leistungen und Werken Dritter erstellt (insbesondere Website-Plattformen und CMS-Systeme, Vorlagen und Templates, Schriften, Plugins, Stock-Foto- und Stock-Videomaterial, Musiklizenzen). Für diese gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter, die der Kunde einzuhalten hat. Filmkontor informiert den Kunden über wesentliche Drittleistungen und die daraus resultierenden laufenden Kosten vor Produktionsbeginn.

(3) Filmkontor haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Sicherheit, Preisänderungen, Änderungen der Nutzungsbedingungen oder Einstellung von Drittdiensten und Drittwerken sowie für daraus resultierende Beeinträchtigungen der Webseite.

(4) Filmkontor schuldet keine Datensicherung und keine Archivierung der Webseite oder der zugrunde liegenden Dateien über den Abnahmezeitpunkt hinaus, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verantwortung für Backups nach Übergabe liegt beim Kunden.

(5) Stellt Filmkontor im Rahmen von Werbe- oder Testmaßnahmen Landingpages, Subdomains oder sonstige Online-Auftritte lediglich bei, ohne dass diese Gegenstand eines bezahlten Webseiten-Projekts sind, steht dem Kunden daran kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu; sie sind nach deren Beendigung an Filmkontor zurückzustellen.

(6) Auf gesonderte Vereinbarung übernimmt Filmkontor die laufende Wartung und Pflege der Webseite. Geschuldet ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und technischen Stabilität im laufenden Betrieb, insbesondere die regelmäßige Überprüfung auf verfügbare Updates und deren Einspielung sowie im vereinbarten Umfang die Einarbeitung inhaltlicher Änderungen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

(7) Der Wartungs- und Pflegevertrag ist ein Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Monatsersten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Content-Abonnement (Retainer)

(1) Im Rahmen eines Content-Abonnements erbringt Filmkontor laufend Video- und Fotoproduktionsleistungen auf Basis eines monatlichen Leistungskontingents, das in Punkten bemessen wird. Die Höhe des Kontingents, die Punktwerte der einzelnen Leistungsarten sowie die Kriterien ihrer Einordnung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Die Einordnung der einzelnen Leistungen in das Punktesystem nimmt Filmkontor anhand der im Angebot vereinbarten Kriterien vor und weist sie dem Kunden auf Anfrage nachvollziehbar aus. Filmkontor führt laufend Aufzeichnungen über den Kontingentverbrauch und informiert den Kunden bei Annäherung an die Kontingentgrenze.

(3) Das Kontingent ist an den jeweiligen Kalendermonat gebunden. Nicht abgerufene Punkte verfallen mit Monatsende ersatzlos; eine Übertragung in Folgemonate oder eine Rückvergütung findet nicht statt, sofern die Nichterbringung nicht von Filmkontor zu vertreten ist.

(4) Im Abonnement ist, sofern im Angebot vorgesehen, ein Produktionstermin (Drehtag) pro Monat im vereinbarten Umfang enthalten. Fotoaufnahmen finden ausschließlich im Rahmen dieses Drehtags statt. Findet der Drehtag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht oder nicht vollständig statt, besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin; § 11 gilt entsprechend.

(5) Leistungen, die das Monatskontingent ihrem Umfang nach übersteigen oder über die im Angebot definierten Leistungsarten hinausgehen (insbesondere Webseiten, Imagefilme, Werbefilme und vergleichbar umfangreiche Produktionen), sind nicht Gegenstand des Abonnements und werden als eigenständige Projekte gesondert angeboten und verrechnet.

(6) Das Abonnement wird für die vereinbarte Mindestlaufzeit abgeschlossen und läuft danach auf unbestimmte Zeit weiter. Der Kunde kann das Abonnement nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung kann bereits während der Mindestlaufzeit ausgesprochen werden; sie wird frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam.

(7) Filmkontor kann das Abonnement jederzeit ohne Angabe von Gründen zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich kündigen. Bereits bezahlte Leistungen werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung vollständig erbracht; soweit dies nicht mehr möglich ist, wird die darauf entfallende Vergütung anteilig rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus einer solchen Kündigung bestehen nicht.

(8) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Filmkontor insbesondere vor, wenn sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet. Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Filmkontor besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der für den laufenden Monat bezahlten Vergütung. Kündigt Filmkontor wegen Zahlungsverzugs außerordentlich, hat es darüber hinaus Anspruch auf die Vergütung, die bis zu dem Zeitpunkt fällig geworden wäre, zu dem das Abonnement durch eine ordentliche Kündigung des Kunden gemäß Abs. 6 frühestens geendet hätte.

(9) Die Abonnement-Vergütung ist monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Monatsersten.

§ 7 Ad Creatives

(1) Werbe-Creatives können im Rahmen eines bestehenden Content-Abonnements produziert werden und werden gemäß § 6 Abs. 2 in das Punktesystem eingeordnet und auf das Kontingent angerechnet.

(2) Werbe-Creatives, deren Umfang über die im Angebot definierten Leistungsarten hinausgeht (insbesondere eigenständige Konzeption, gesonderter Dreh oder aufwendige Postproduktion), gelten als Projekte (§ 2 Abs. 3) und werden gesondert angeboten und verrechnet.

(3) Die Einstufung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nimmt Filmkontor vor Produktionsbeginn vor und teilt sie dem Kunden mit.

§ 8 Abnahme, Feedback und Korrekturschleifen

a) Webseiten

(1) Filmkontor stellt dem Kunden die fertiggestellte Webseite in einer Vorschauversion (nicht öffentlich zugängliche Testumgebung) zur Abnahme bereit. Die vereinbarte Fertigstellungsfrist beginnt mit vollständigem Vorliegen der Inhalte und Zugänge gemäß § 4 Abs. 1 lit. a.

(2) Der Kunde prüft die bereitgestellte Fassung und übermittelt sämtliche Änderungswünsche gesammelt in einer einzigen, schriftlichen Rückmeldung binnen fünf Werktagen ab Bereitstellung. Beanstandete Punkte sind konkret und nachvollziehbar zu bezeichnen.

(3) Dem Kunden stehen zwei (2) Korrekturrunden zu. Filmkontor setzt die fristgerecht und gesammelt übermittelten Änderungswünsche um, soweit sie sich im Rahmen des beauftragten Konzepts und des vereinbarten Seitenumfangs bewegen. Mit Bereitstellung der Fassung aus der zweiten Korrekturrunde gilt die Webseite als abgenommen.

(4) Erfolgt innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 keine Rückmeldung, gilt die bereitgestellte Fassung mit Fristablauf als genehmigt und abgenommen. Filmkontor weist den Kunden bei Bereitstellung auf diese Rechtsfolge hin. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, um mehr als 14 Tage ab Bereitstellung, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

(5) Die Übergabe der Webseite – insbesondere die Live-Schaltung unter der Domain des Kunden sowie die Herausgabe von Zugangsdaten und sonstigen technischen Zugriffsmöglichkeiten – erfolgt erst nach Abnahme und vollständigem Zahlungseingang. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nicht zulässig.

(6) Zusätzliche Unterseiten, Sprachversionen, Funktionen oder Integrationen, die nicht im Angebot angeführt sind, sind nicht Vertragsbestandteil und werden gesondert angeboten und verrechnet.

b) Filmproduktionen

(7) Filmkontor übergibt dem Kunden binnen drei Wochen ab dem (letzten) Drehtag die erste Schnittfassung der Videos zur Abnahme. Bei Produktionen ohne Drehtag läuft diese Frist ab vollständiger Beistellung sämtlicher erforderlicher Inhalte und Zugänge durch den Kunden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 zeitgerecht erfüllt hat; Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern die Frist entsprechend.

(8) Der Kunde prüft die übergebene Fassung und übermittelt sämtliche Änderungswünsche gesammelt in einer einzigen, schriftlichen Rückmeldung binnen zwei Werktagen ab Übergabe.

(9) Dem Kunden steht eine (1) Korrekturschleife zu. Filmkontor setzt die fristgerecht und gesammelt übermittelten Änderungswünsche um, soweit sie sich im Rahmen des beauftragten Konzepts bewegen. Mit Übergabe der überarbeiteten Fassung gilt das Werk als abgenommen.

(10) Erfolgt innerhalb der Frist gemäß Abs. 8 keine Rückmeldung, gilt die übergebene Fassung mit Fristablauf als genehmigt und abgenommen. Filmkontor weist den Kunden bei Übergabe auf diese Rechtsfolge hin.

c) Gemeinsame Bestimmungen

(11) Änderungswünsche, die nach Abnahme, außerhalb der Korrekturschleifen oder über das beauftragte Konzept hinaus geäußert werden (insbesondere nachträgliche Konzeptänderungen, zusätzliche Unterseiten, zusätzliche Drehs, neue Versionen), stellen eine gesonderte Beauftragung dar und werden nach Aufwand verrechnet; im Rahmen eines Content-Abonnements können Videoleistungen stattdessen gemäß § 6 Abs. 2 auf das Punktekontingent angerechnet werden.

(12) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wesentlich sind bei Webseiten nur solche Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen.

(13) Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen, gestalterischen oder geschmacklichen Gründen verweigert werden. Gestaltungsfragen im Rahmen des freigegebenen Konzepts (z. B. Layoutdetails, Typografie, Bildauswahl, Schnittrhythmus, Farbgebung, Musikauswahl) liegen im fachlichen Ermessen von Filmkontor.

(14) Leistungen zur Behebung von Beanstandungen, die nicht auf einem von Filmkontor zu vertretenden Mangel beruhen, werden nach Aufwand zu einem branchenüblichen Stundensatz verrechnet.

(15) Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Einleitung eines Rechtsstreits ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu befassen. Der Kunde ist zur Bevorschussung der angemessenen Vergütung des Sachverständigen verpflichtet. Stellt der Sachverständige einen wesentlichen Mangel fest, ersetzt Filmkontor dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen.

(16) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der Aufwendungen für eine Selbstvornahme der Mängelbehebung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nicht.

§ 9 Liefertermine

(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Fristen gemäß § 8 gelten vorbehaltlich der Mitwirkung des Kunden.

(2) Fristen beginnen nicht vor vollständigem Eingang der Anzahlung und vollständigem Vorliegen der vom Kunden beizustellenden Inhalte, Zugänge und Mitwirkungshandlungen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Filmkontor nicht zu vertretende Umstände (z. B. Krankheit, Ausfall von Schlüsselpersonen, Ausfall oder Störung von Drittdiensten, Witterung bei Außendrehs, behördliche Maßnahmen) verlängern die Fristen angemessen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Projekten (§ 2 Abs. 3) sind, sofern nicht anders vereinbart, 50 % der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss fällig und sofort ohne Abzug zu bezahlen. Für die Fälligkeit der restlichen 50 % gilt:

a) Webseiten: mit Abnahme gemäß § 8 lit. a, zahlbar binnen sieben Werktagen. Die Übergabe und Live-Schaltung erfolgt gemäß § 8 Abs. 5 erst nach vollständigem Zahlungseingang.

b) Filmproduktionen: spätestens am (ersten) Drehtag; bei Produktionen ohne Drehtag bei Übergabe der ersten Fassung.

(3) Filmkontor ist erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung zur Aufnahme der Leistungserbringung, insbesondere zum Produktionsbeginn der Webseite und zur verbindlichen Fixierung von Drehterminen, verpflichtet.

(4) Vergütungen für Wartung und Pflege sind gemäß § 5 Abs. 7, Abonnement-Vergütungen gemäß § 6 Abs. 9 monatlich im Voraus fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) als vereinbart. Filmkontor ist berechtigt, je Mahnung pauschal EUR 40,– an Betreibungskosten zu verrechnen (§ 458 UGB); die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsverzug ist Filmkontor berechtigt, laufende Leistungen nach erfolgloser Nachfristsetzung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

(7) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich oder werden solche Umstände erst nachträglich bekannt, ist Filmkontor berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, zurückzuhalten oder deren Fertigstellung einzustellen. Dieselben Rechte stehen Filmkontor zu, wenn sich der Kunde mit Zahlungen aus demselben Rechtsverhältnis in Verzug befindet.

(8) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von Filmkontor schriftlich anerkannt wurde.

(9) In allen Fällen, in denen Filmkontor nach diesen AGB die Vergütung trotz unterbliebener oder vorzeitig beendeter Leistungserbringung gebührt, sind ausschließlich tatsächlich ersparte projektbezogene Fremdkosten anzurechnen (z. B. nicht angefallene Lizenzen, Templates, Mieten oder projektbezogen beauftragte Subunternehmer). Nicht als Ersparnis gelten insbesondere der Wert der Arbeitszeit des Inhabers sowie die Kosten fix angestellter Mitarbeiter. Filmkontor ist nicht verpflichtet, frei gewordene Kapazitäten anderweitig zu verwerten; Erwerb aus Aufträgen, die Filmkontor auch neben der Ausführung des Vertrags hätte annehmen und ausführen können, wird nicht angerechnet.

§ 11 Stornierung, Verschiebung und Rücktritt

(1) Ein freies Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden nach Vertragsabschluss besteht nicht; § 1168 ABGB wird insoweit abbedungen. Das Recht zur außerordentlichen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

(2) Verbindlich vereinbarte Produktionstermine (Drehtage, Fototermine) können vom Kunden einmalig und bis spätestens 5 Werktage vor dem Termin kostenfrei verschoben werden. Jede weitere Verschiebung ist ausgeschlossen und steht einer Absage gleich; in diesem Fall sind 100 % des auf den Produktionstag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn die Verschiebung auf außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und vom Kunden nicht zu vertretenden Umständen beruht (höhere Gewalt, z. B. Brand, Naturkatastrophe, behördliche Sperre, schwerer Notfall); in diesem Fall vereinbaren die Parteien einen kostenfreien Ersatztermin.

(3) Bei Absage oder Verschiebung durch den Kunden innerhalb von 5 Werktagen vor dem Termin sind 50 %, innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des auf den Produktionstag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen. Sofern im Angebot nicht gesondert ausgewiesen, gilt als auf den Produktionstag entfallender Honoraranteil 50 % der vereinbarten Projektvergütung. Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Locations, Equipment-Miete, Dienstleister, erworbene Lizenzen und Templates) sind in jedem Fall in voller Höhe zu ersetzen.

(4) Erscheint der Kunde zu einem verbindlich vereinbarten Termin nicht oder kann der Produktionstag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt werden (insbesondere fehlende Ansprechpersonen oder Mitwirkende, fehlender Zugang zum Drehort, fehlende vereinbarte Vorbereitung), sind bei Einzelprojekten 100 % des auf den Produktionstag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen; die Durchführung eines neuen Termins bedarf in diesem Fall gesonderter Vereinbarung und Vergütung. Beim Content-Abonnement ist der Drehtag mit der monatlichen Vergütung abgegolten und es wird kein zusätzlicher Honoraranteil verrechnet; die Folge eines nicht durchgeführten Drehtags besteht im Verlust des Termins und im Verfall des nicht produzierbaren Monatskontingents, ohne Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine Wiederherstellung des Kontingents. Der Ersatz bereits angefallener Fremdkosten gemäß Abs. 3 bleibt in allen Fällen unberührt.

(5) Muss ein Außendreh wegen ungeeigneter Witterung verschoben werden, vereinbaren die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin; eine wetterbedingte Verschiebung ist einmalig kostenfrei.

(6) Tritt der Kunde vor Produktionsbeginn vom Vertrag zurück, ohne dass Filmkontor dies zu vertreten hat, ist die geleistete Anzahlung als pauschalierter Aufwandersatz verfallen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Tritt der Kunde nach Produktionsbeginn vom Vertrag zurück oder verhindert er dessen Fertigstellung, gebührt Filmkontor die volle vereinbarte Vergütung. Als Produktionsbeginn gilt bei Webseiten der Beginn der Konzeptions- oder Gestaltungsarbeit nach Eingang der Anzahlung, bei Filmproduktionen insbesondere die Durchführung des Drehtags.

§ 12 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte und Leistungsschutzrechte an den von Filmkontor erstellten Werken (insbesondere Webseiten, Website-Texte, Layouts, Grafiken, Filme, Videos, Fotos, Skripte, Konzepte) stehen Filmkontor zu.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung räumt Filmkontor dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Werknutzungsrecht an den fertiggestellten, abgenommenen Werken ein:

a) Webseiten: zum Betrieb, zur Veröffentlichung und zur laufenden inhaltlichen Pflege der Webseite für das Unternehmen des Kunden sowie zur Nutzung für eigene Marketing- und Kommunikationszwecke.

b) Filmproduktionen: zur Nutzung für eigene Marketing- und Kommunikationszwecke des Kunden.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte bei Filmkontor; jede Nutzung, Veröffentlichung oder Schaltung der Werke vor vollständiger Bezahlung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Filmkontor.

(4) Eine Unterlizenzierung, Weitergabe oder sonstige Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet. Die Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dienstleister (z. B. Webbetreuer, Werbeagenturen) ausschließlich für Zwecke des Kunden gilt nicht als Weitergabe an Dritte. Im Fall eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs geht das Nutzungsrecht auf den Erwerber über; Filmkontor ist darüber schriftlich zu informieren.

(5) Es ist untersagt, die von Filmkontor bereitgestellten Konzepte, Entwürfe, Seitenstrukturen, Vorlagen, Skripte und Strategien an Dritte weiterzugeben oder Dritten im gewerblichen Kontext anzubieten. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, gilt eine angemessene, von Filmkontor festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Zur Bearbeitung der Werke gilt:

a) Webseiten: Der Kunde ist nach Übergabe berechtigt, die Inhalte der Webseite selbst oder durch Dritte zu pflegen und zu aktualisieren (insbesondere Texte, Bilder, Referenzen, Kontaktdaten, Rechtstexte, Ergänzung weiterer Seiten im bestehenden Designsystem). Für Eingriffe in Design, Struktur, Vorlagen oder Code gilt § 14 Abs. 5.

b) Filmproduktionen: Eine Bearbeitung, Veränderung oder Umgestaltung durch den Kunden oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Filmkontor. Das Anpassen von Formaten (z. B. Zuschnitte für verschiedene Plattformen) im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks ist zulässig.

(7) Rohmaterial (ungeschnittenes Drehmaterial, Projekt- und Arbeitsdateien, Entwurfsdateien) ist nicht Vertragsgegenstand und verbleibt bei Filmkontor. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung. Filmkontor ist nicht zur dauerhaften Archivierung von Rohmaterial oder Projektdateien verpflichtet; eine Aufbewahrung erfolgt ohne Gewähr.

§ 13 Referenzwerbung, Bild- und Tonaufnahmen

(1) Der Kunde räumt Filmkontor das Recht ein, den Namen bzw. Firmenwortlaut, das Logo, Marken, die Internetadresse sowie Screenshots und Bildschirmaufnahmen der für den Kunden erbrachten Leistungen zeitlich und örtlich unbeschränkt zu Referenz- und Werbezwecken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Website von Filmkontor, dessen Social-Media-Auftritte, Showreels, bezahlte Werbekampagnen, Angebote, Präsentationen, Case Studies und Druckwerke.

(2) Erstellt Filmkontor im Rahmen der Zusammenarbeit Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, auf denen der Kunde, dessen Inhaber, Organe oder Mitarbeiter zu sehen oder zu hören sind (insbesondere Erfahrungsberichte, Interviews, Drehtags- und Making-of-Aufnahmen), so räumt der Kunde Filmkontor mit Annahme des Angebots das zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, diese Aufnahmen zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen, zu bearbeiten, zu schneiden und zu veröffentlichen, insbesondere in den in Absatz 1 genannten Medien und Kanälen. Diese Rechtseinräumung erfolgt als Teil der vertraglichen Gegenleistung, ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, ist nicht an den Fortbestand des Vertrags gebunden und wirkt über dessen Beendigung hinaus.

(3) Der Kunde steht dafür ein, dass sämtliche natürlichen Personen, die an solchen Aufnahmen mitwirken, mit der Nutzung gemäß Absatz 2 einverstanden sind, und wird die Mitwirkenden vor der Aufnahme über Zweck und Umfang der Nutzung informieren. Filmkontor ist berechtigt, von den mitwirkenden Personen zusätzlich eine gesonderte schriftliche Erklärung einzuholen; deren Fehlen berührt die Rechtseinräumung nach Absatz 2 nicht. Der Kunde hält Filmkontor hinsichtlich etwaiger Ansprüche mitwirkender Personen schad- und klaglos.

(4) Die Mitwirkung an Aufnahmen ist freiwillig. Erklärt der Kunde vor Beginn eines Aufnahmetermins schriftlich, dass er an Aufnahmen zu Referenzzwecken nicht mitwirken möchte, unterbleiben diese; auf die übrigen Leistungen und die vereinbarte Vergütung hat dies keinen Einfluss.

(5) Der Kunde kann der Nutzung nach Absatz 1 aus sachlichen Gründen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich widersprechen.

(6) Sollte Filmkontor aus rechtlichen Gründen verpflichtet sein, die Nutzung einzelner Aufnahmen ganz oder teilweise zu beenden, gilt Folgendes: Die Beendigung wirkt ausschließlich für die Zukunft; die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Nutzung bleibt unberührt. Filmkontor wird betroffene Inhalte binnen angemessener Frist aus den eigenen, unmittelbar kontrollierten Kanälen entfernen. Bereits produzierte Druckwerke dürfen aufgebraucht werden; Veröffentlichungen Dritter (insbesondere Shares, Reposts und Berichterstattung) sind von der Entfernung nicht umfasst. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rückruf, Vernichtung oder Ersatz, bestehen in diesem Fall nicht.

(7) Die Rechte von Filmkontor nach diesem § 13 bleiben von der Rechtseinräumung an den Kunden gemäß § 12 unberührt.

§ 14 Gewährleistung

(1) Filmkontor leistet Gewähr, dass die Werkleistungen die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Mängel sind binnen 14 Tagen ab Abnahme schriftlich und konkret zu rügen; andernfalls gelten die Leistungen als genehmigt (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind binnen 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich und konkret zu rügen.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von Filmkontor zunächst Verbesserung oder Austausch. Preisminderung oder Wandlung kommen erst nach zweimalig fehlgeschlagener Verbesserung in Betracht.

(3) Keine Mängel sind insbesondere: subjektive Geschmacksabweichungen im Rahmen des freigegebenen Konzepts, gestalterische Bewertungskriterien (z. B. Design, Farbwahl, Layoutvorlieben), technische Eigenschaften, die auf Vorgaben oder Materialien des Kunden zurückgehen, sowie Darstellungsunterschiede auf unterschiedlichen Endgeräten und Plattformen. Für Inhalte, die vom Kunden beigestellt wurden, wird keine Gewähr übernommen.

(4) Bei Webseiten gilt ergänzend: Filmkontor gewährleistet die ordnungsgemäße Darstellung und Funktion in den zum Zeitpunkt der Abnahme gängigen aktuellen Browserversionen auf Desktop- und Mobilgeräten. Eine Gewähr für zukünftige Browser-, Betriebssystem- oder Plattformversionen, für Beeinträchtigungen durch Drittdienste gemäß § 5 sowie für ein bestimmtes Ranking in Suchmaschinen wird nicht übernommen.

(5) Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Rücksprache Eingriffe in Design, Struktur, Vorlagen, Code, technische Konfiguration oder eingesetzte Drittkomponenten vor, entfallen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche hinsichtlich der davon betroffenen Teile der Leistung. Dies gilt nicht für die inhaltliche Pflege gemäß § 12 Abs. 6 lit. a.

(6) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme.

§ 15 Haftung

(1) Filmkontor haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Filmkontor ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(2) Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus mangelhafter oder unvollständiger Leistung resultiert.

(3) Die Haftung von Filmkontor ist der Höhe nach mit der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen mit der Summe der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis für dieses Vertragsverhältnis bezahlten Nettovergütung. Diese Begrenzung gilt für sämtliche Ansprüche aus einem Schadensfall und aus mehreren Schadensfällen desselben Vertragsverhältnisses zusammen. Sie gilt nicht für Personenschäden, für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Filmkontor haftet nicht für die wirtschaftliche Wirkung der erstellten Inhalte, insbesondere nicht für Besucherzahlen, Anfragen, Reichweiten, Suchmaschinenrankings, Plattform-Entscheidungen (z. B. Ablehnung oder Einschränkung von Werbeanzeigen, Konto-Sperren), Algorithmus-Änderungen oder die Performance von Werbekampagnen des Kunden.

(5) Filmkontor haftet nicht für den Verlust von Daten, Programmen, Aufnahmen und Webseiteninhalten, sofern branchenübliche Sicherungsmaßnahmen eingehalten wurden, sowie für Schäden durch unbefugte Zugriffe Dritter (z. B. Hackerangriffe), sofern die eigenen Zugänge nach aktuellem Stand gesichert wurden.

(6) Jede Haftung von Filmkontor für Ansprüche, die aufgrund der erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, ist ausgeschlossen, wenn Filmkontor einer allfälligen Hinweispflicht nachgekommen ist oder ein solcher Anspruch für Filmkontor nicht erkennbar war. Filmkontor haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hält Filmkontor diesbezüglich schad- und klaglos.

(7) Weist Filmkontor den Kunden auf rechtliche Risiken einer beabsichtigten Maßnahme hin (z. B. bei Vorher-Nachher-Darstellungen im medizinischen Bereich) und besteht der Kunde dennoch auf deren Durchführung, trägt der Kunde die volle Verantwortung für sämtliche daraus resultierenden Folgen einschließlich Geldstrafen, Ansprüchen Dritter und sonstiger Sanktionen und hält Filmkontor davon vollständig frei.

(8) Filmkontor haftet nicht für die Eintragungs- oder Schutzfähigkeit von Namen, Marken, Claims, Slogans, Headlines, Texten oder Gestaltungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, sowie nicht dafür, dass diese frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind. Eine marken-, kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Recherche ist nicht geschuldet. Werden Filmkontor entsprechende Bedenken bekannt, teilt Filmkontor diese dem Kunden mit; die Entscheidung über die Verwendung liegt beim Kunden. Der Kunde hält Filmkontor von Ansprüchen Dritter, die aus einer solchen Verwendung resultieren, schad- und klaglos.

(9) Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen; der Kunde hat das Verschulden von Filmkontor nachzuweisen.

§ 16 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus.

(2) Der Kunde versichert, bei der Übermittlung von Daten an Filmkontor die Vorgaben der DSGVO und des DSG einzuhalten, und stellt Filmkontor von der Haftung wegen Verstößen gegen diese Vorschriften frei. Ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich, weist der Kunde Filmkontor vor Beginn der Leistungserbringung darauf hin.

(3) Filmkontor verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzerklärung, abrufbar unter filmkontor.at/datenschutz.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail genügt der Schriftform.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen (Wartung und Pflege gemäß § 5, Content-Abonnement gemäß § 6) ist Filmkontor berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist, insbesondere zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung, technische Entwicklungen oder Leistungsprozesse. Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Hervorhebung der geänderten Bestimmungen angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Ankündigung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erweist sich eine gemäß Absatz 4 geänderte Bestimmung als unwirksam, gilt die zuletzt wirksam vereinbarte Fassung fort.