Majdal Al-Youssef (Marke: Filmkontor) · Süßenbrunner Straße 11/2/8, 1220 Wien · Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Majdal Al-Youssef, Inhaber der Marke Filmkontor (nachfolgend „Filmkontor" oder „Auftragnehmer"), und dem Kunden (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").
(2) Filmkontor erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Filmkontor ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Filmkontor in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(1) Filmkontor erbringt Leistungen im Bereich der Film- und Videoproduktion. Dazu zählen insbesondere:
– einmalige Filmproduktionen (z. B. Imagefilme, Testimonialfilme, Recruitingfilme),
– die laufende Produktion von Kurzvideos im Rahmen eines Abonnements (§ 5),
– die Produktion von Werbe-Creatives (Ad Creatives) für die Nutzung in bezahlten Werbekampagnen des Kunden,
– die Erstellung von Websites,
– die Erstellung von Skripten und Texten als Bestandteil der jeweiligen Videoproduktion.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht angeführt sind, sind nicht geschuldet.
(3) Leistungen werden entweder als Projekt zum vereinbarten Pauschalpreis mit dem im Angebot abschließend definierten Leistungsumfang erbracht (insbesondere Pakete bestehend aus Hauptfilm und Kurzvideos, Imagefilme, Testimonialfilme, Websites), oder als laufende Leistung im Rahmen eines Content-Abonnements gemäß § 5. Das Punktesystem des § 5 gilt ausschließlich für Abonnement-Leistungen; Projektleistungen werden nicht in Punkten bewertet, nicht auf Abonnement-Kontingente angerechnet und unterliegen nicht den Abonnement-Regelungen.
(4) Projekte im Sinne dieser AGB sind Werkverträge (§§ 1165 ff ABGB); geschuldet ist die Herstellung des vereinbarten Werks, das der Abnahme gemäß § 7 unterliegt. Das Content-Abonnement ist ein Dienstleistungsvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses; geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Auf die im Rahmen des Abonnements erstellten Videos und Fotos ist § 7 (Abnahme, Feedback, Korrekturschleife) sinngemäß anzuwenden.
(5) Filmkontor erbringt keine Leistungen der Werbeschaltung oder des Kampagnenmanagements. Die Schaltung von Werbeanzeigen, die Verwaltung von Werbekonten und die Auswahl von Zielgruppen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Ein bestimmter Werbeerfolg (insbesondere Reichweiten, Leads, Anfragen oder Umsätze) wird von Filmkontor nicht geschuldet und nicht zugesagt. Prognosen, Erfahrungswerte, Fallbeispiele oder in Beratungs- und Verkaufsgesprächen genannte Richtwerte beruhen auf Erfahrung, stellen jedoch keine Zusicherung oder Garantie dar.
(6) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und der Bewerbung seiner Produkte und Leistungen allein verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung berufs-, standes- und werberechtlicher Vorschriften (z. B. ärztliches Werberecht, UWG). Der Kunde hält Filmkontor diesbezüglich schad- und klaglos.
(1) Angebote von Filmkontor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 14 Tagen.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden (auch per E-Mail), durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder durch Bezahlung der Anzahlung gemäß § 9 zustande.
(3) Kostenvoranschläge und unverbindliche Konzepte, die vor Vertragsabschluss erstellt werden, bleiben geistiges Eigentum von Filmkontor und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwertet werden.
(4) Filmkontor ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise Dritter (Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) zu bedienen.
(1) Der Kunde stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere die Teilnahme am Briefing, die Bereitstellung von Drehorten und Ansprechpersonen am Drehtag sowie zeitgerechtes Feedback gemäß § 7.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Logos, Bilder, Marken, Musik etc.) frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Rechte vorliegen. Er hält Filmkontor bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von allen Personen, die er für Dreharbeiten bereitstellt (insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Patienten), die erforderlichen Einwilligungen zur Aufnahme und Veröffentlichung vorliegen.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand kann nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden. Der Vergütungsanspruch von Filmkontor bleibt unberührt. Unterbleibt die Leistungserbringung ganz oder teilweise, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen (insbesondere die Ermöglichung und Terminierung des Drehtags) trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht erbringt, kann Filmkontor die volle vereinbarte Vergütung verlangen.
(5) Der Kunde sorgt dafür, dass die von ihm beigestellten oder am Drehort anwesenden Personen die Sicherheits- und Verhaltensanweisungen von Filmkontor im Umgang mit der Produktionstechnik (insbesondere Licht-, Kamera-, Ton- und Flugtechnik) beachten und einen ausreichenden Abstand zu aufgebautem Equipment halten. Schäden, die auf die Missachtung solcher Anweisungen oder auf eigenmächtigen Umgang mit der Produktionstechnik zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet für Beschädigungen des Equipments von Filmkontor durch ihm zurechenbare Personen.
(1) Im Rahmen eines Content-Abonnements erbringt Filmkontor laufend Video- und Fotoproduktionsleistungen auf Basis eines monatlichen Leistungskontingents, das in Punkten bemessen wird. Die Höhe des Kontingents, die Punktwerte der einzelnen Leistungsarten sowie die Kriterien ihrer Einordnung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Die Einordnung der einzelnen Leistungen in das Punktesystem nimmt Filmkontor anhand der im Angebot vereinbarten Kriterien vor und weist sie dem Kunden auf Anfrage nachvollziehbar aus. Filmkontor führt laufend Aufzeichnungen über den Kontingentverbrauch und informiert den Kunden bei Annäherung an die Kontingentgrenze.
(3) Das Kontingent ist an den jeweiligen Kalendermonat gebunden. Nicht abgerufene Punkte verfallen mit Monatsende ersatzlos; eine Übertragung in Folgemonate oder eine Rückvergütung findet nicht statt, sofern die Nichterbringung nicht von Filmkontor zu vertreten ist.
(4) Im Abonnement ist, sofern im Angebot vorgesehen, ein Produktionstermin (Drehtag) pro Monat im vereinbarten Umfang enthalten. Fotoaufnahmen finden ausschließlich im Rahmen dieses Drehtags statt. Findet der Drehtag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht oder nicht vollständig statt, besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin; § 10 gilt entsprechend.
(5) Leistungen, die das Monatskontingent ihrem Umfang nach übersteigen oder über die im Angebot definierten Leistungsarten hinausgehen (insbesondere Imagefilme, Werbefilme und vergleichbar umfangreiche Produktionen), sind nicht Gegenstand des Abonnements und werden als eigenständige Projekte gesondert angeboten und verrechnet.
(6) Das Abonnement wird für die vereinbarte Mindestlaufzeit abgeschlossen und läuft danach auf unbestimmte Zeit weiter. Der Kunde kann das Abonnement nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung kann bereits während der Mindestlaufzeit ausgesprochen werden; sie wird frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam.
(7) Filmkontor kann das Abonnement jederzeit ohne Angabe von Gründen zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich kündigen. Bereits bezahlte Leistungen werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung vollständig erbracht; soweit dies nicht mehr möglich ist, wird die darauf entfallende Vergütung anteilig rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus einer solchen Kündigung bestehen nicht.
(8) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Filmkontor insbesondere vor, wenn sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet. Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Filmkontor besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der für den laufenden Monat bezahlten Vergütung. Kündigt Filmkontor wegen Zahlungsverzugs außerordentlich, hat es darüber hinaus Anspruch auf die Vergütung, die bis zu dem Zeitpunkt fällig geworden wäre, zu dem das Abonnement durch eine ordentliche Kündigung des Kunden gemäß Abs. 6 frühestens geendet hätte.
(9) Die Abonnement-Vergütung ist monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Monatsersten.
(1) Werbe-Creatives können im Rahmen eines bestehenden Content-Abonnements produziert werden und werden gemäß § 5 Abs. 2 in das Punktesystem eingeordnet und auf das Kontingent angerechnet.
(2) Werbe-Creatives, deren Umfang über die im Angebot definierten Leistungsarten hinausgeht (insbesondere eigenständige Konzeption, gesonderter Dreh oder aufwendige Postproduktion), gelten als Projekte (§ 2 Abs. 3) und werden gesondert angeboten und verrechnet.
(3) Die Einstufung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nimmt Filmkontor vor Produktionsbeginn vor und teilt sie dem Kunden mit.
(1) Filmkontor übergibt dem Kunden binnen drei Wochen ab dem (letzten) Drehtag die erste Schnittfassung der Videos zur Abnahme. Voraussetzung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 zeitgerecht erfüllt hat; Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern die Frist entsprechend.
(2) Der Kunde prüft die übergebene Fassung und übermittelt sämtliche Änderungswünsche gesammelt in einer einzigen, schriftlichen Rückmeldung binnen zwei Werktagen ab Übergabe.
(3) Dem Kunden steht eine (1) Korrekturschleife zu. Filmkontor setzt die fristgerecht und gesammelt übermittelten Änderungswünsche um, soweit sie sich im Rahmen des beauftragten Konzepts bewegen. Mit Übergabe der überarbeiteten Fassung gilt das Werk als abgenommen.
(4) Erfolgt innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 keine Rückmeldung, gilt die übergebene Fassung mit Fristablauf als genehmigt und abgenommen. Filmkontor weist den Kunden bei Übergabe auf diese Rechtsfolge hin.
(5) Änderungswünsche, die nach Abnahme, außerhalb der Korrekturschleife oder über das beauftragte Konzept hinaus geäußert werden (insbesondere nachträgliche Konzeptänderungen, zusätzliche Drehs, neue Versionen), stellen eine gesonderte Beauftragung dar und werden nach Aufwand verrechnet; im Rahmen eines Content-Abonnements können sie stattdessen gemäß § 5 Abs. 2 auf das Punktekontingent angerechnet werden.
(6) Unwesentliche Abweichungen von Entwürfen, Konzepten oder Vorversionen, die den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Künstlerische Gestaltungsfragen (z. B. Schnittrhythmus, Farbgebung, Musikauswahl im Rahmen des Konzepts) liegen im fachlichen Ermessen von Filmkontor.
(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Frist gemäß § 7 Abs. 1 gilt vorbehaltlich der Mitwirkung des Kunden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Filmkontor nicht zu vertretende Umstände (z. B. Krankheit, Ausfall von Schlüsselpersonen, Witterung bei Außendrehs, behördliche Maßnahmen) verlängern die Fristen angemessen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.
(1) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Projekten (§ 2 Abs. 3) sind, sofern nicht anders vereinbart, 50 % der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss fällig und sofort ohne Abzug zu bezahlen. Die restlichen 50 % sind spätestens am (ersten) Drehtag bzw. bei Leistungen ohne Drehtag bei Übergabe der ersten Fassung fällig.
(3) Filmkontor ist erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung zur Aufnahme der Leistungserbringung, insbesondere zur verbindlichen Fixierung von Drehterminen, verpflichtet.
(4) Abonnement-Vergütungen sind gemäß § 5 Abs. 9 monatlich im Voraus fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) als vereinbart. Filmkontor ist berechtigt, je Mahnung pauschal EUR 40,– an Betreibungskosten zu verrechnen (§ 458 UGB); die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsverzug ist Filmkontor berechtigt, laufende Leistungen nach erfolgloser Nachfristsetzung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(7) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von Filmkontor schriftlich anerkannt wurde.
(8) In allen Fällen, in denen Filmkontor nach diesen AGB die Vergütung trotz unterbliebener oder vorzeitig beendeter Leistungserbringung gebührt, sind ausschließlich tatsächlich ersparte projektbezogene Fremdkosten anzurechnen (z. B. nicht angefallene Lizenzen, Mieten oder projektbezogen beauftragte Subunternehmer). Nicht als Ersparnis gelten insbesondere der Wert der Arbeitszeit des Inhabers sowie die Kosten fix angestellter Mitarbeiter. Filmkontor ist nicht verpflichtet, frei gewordene Kapazitäten anderweitig zu verwerten; Erwerb aus Aufträgen, die Filmkontor auch neben der Ausführung des Vertrags hätte annehmen und ausführen können, wird nicht angerechnet.
(1) Verbindlich vereinbarte Drehtermine können vom Kunden einmalig und bis spätestens 5 Werktage vor dem Termin kostenfrei verschoben werden. Jede weitere Verschiebung ist ausgeschlossen und steht einer Absage gleich; in diesem Fall sind 100 % des auf den Drehtag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn die Verschiebung auf außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und vom Kunden nicht zu vertretenden Umständen beruht (höhere Gewalt, z. B. Brand, Naturkatastrophe, behördliche Sperre, schwerer Notfall); in diesem Fall vereinbaren die Parteien einen kostenfreien Ersatztermin.
(2) Bei Absage oder Verschiebung durch den Kunden innerhalb von 5 Werktagen vor dem Drehtermin sind 50 %, innerhalb von 48 Stunden vor dem Drehtermin 100 % des auf den Drehtag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen. Sofern im Angebot nicht gesondert ausgewiesen, gilt bei Einzelprojekten als auf den Drehtag entfallender Honoraranteil 50 % der vereinbarten Projektvergütung. Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Locations, Equipment-Miete, Dienstleister) sind in jedem Fall in voller Höhe zu ersetzen.
(3) Erscheint der Kunde zu einem verbindlich vereinbarten Drehtermin nicht oder kann der Drehtag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt werden (insbesondere fehlende Ansprechpersonen oder Mitwirkende, fehlender Zugang zum Drehort, fehlende vereinbarte Vorbereitung), sind bei Einzelprojekten 100 % des auf den Drehtag entfallenden Honoraranteils zu bezahlen; die Durchführung eines neuen Drehtermins bedarf in diesem Fall gesonderter Vereinbarung und Vergütung. Beim Content-Abonnement ist der Drehtag mit der monatlichen Vergütung abgegolten und es wird kein zusätzlicher Honoraranteil verrechnet; die Folge eines nicht durchgeführten Drehtags besteht im Verlust des Termins und im Verfall des nicht produzierbaren Monatskontingents, ohne Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine Wiederherstellung des Kontingents. Der Ersatz bereits angefallener Fremdkosten gemäß Abs. 2 bleibt in allen Fällen unberührt.
(4) Muss ein Außendreh wegen ungeeigneter Witterung verschoben werden, vereinbaren die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin; eine wetterbedingte Verschiebung ist einmalig kostenfrei.
(5) Tritt der Kunde vor Produktionsbeginn vom Vertrag zurück, ohne dass Filmkontor dies zu vertreten hat, ist die geleistete Anzahlung als pauschalierter Aufwandersatz verfallen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Tritt der Kunde nach Produktionsbeginn (insbesondere nach Durchführung des Drehtags) vom Vertrag zurück oder verhindert er dessen Fertigstellung, gebührt Filmkontor die volle vereinbarte Vergütung.
(1) Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte und Leistungsschutzrechte an den von Filmkontor erstellten Werken (insbesondere Filme, Videos, Skripte, Konzepte, Websites, Grafiken) stehen Filmkontor zu.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung räumt Filmkontor dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Werknutzungsrecht an den fertiggestellten, abgenommenen Produktionen für eigene Marketing- und Kommunikationszwecke ein.
(3) Eine Unterlizenzierung, Weitergabe oder sonstige Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet. Die Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dienstleister (z. B. Werbeagenturen) ausschließlich für Zwecke des Kunden gilt nicht als Weitergabe an Dritte.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte bei Filmkontor; jede Nutzung, Veröffentlichung oder Schaltung der Produktionen vor vollständiger Bezahlung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Filmkontor.
(5) Eine Bearbeitung, Veränderung oder Umgestaltung der Werke durch den Kunden oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Filmkontor. Das Anpassen von Formaten (z. B. Zuschnitte für verschiedene Plattformen) im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks ist zulässig.
(6) Rohmaterial (ungeschnittenes Drehmaterial, Projektdateien) ist nicht Vertragsgegenstand und verbleibt bei Filmkontor. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung. Filmkontor ist nicht zur dauerhaften Archivierung von Rohmaterial verpflichtet; eine Aufbewahrung erfolgt ohne Gewähr.
(1) Filmkontor ist berechtigt, die erstellten Werke oder Ausschnitte daraus zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen (insbesondere Website, Social Media, Showreel, Pitches) und den Kunden als Referenz unter Nennung von Name und Logo anzuführen.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung aus sachlichen Gründen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) schriftlich widersprechen.
(1) Filmkontor leistet Gewähr, dass Werkleistungen die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Mängel sind binnen 14 Tagen ab Abnahme schriftlich und konkret zu rügen; andernfalls gelten die Leistungen als genehmigt (§ 377 UGB).
(2) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von Filmkontor zunächst Verbesserung oder Austausch. Preisminderung oder Wandlung kommen erst nach zweimalig fehlgeschlagener Verbesserung in Betracht.
(3) Keine Mängel sind insbesondere: subjektive Geschmacksabweichungen im Rahmen des vereinbarten Konzepts, technische Eigenschaften, die auf Vorgaben oder Materialien des Kunden zurückgehen, sowie Darstellungsunterschiede auf unterschiedlichen Endgeräten und Plattformen.
(4) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme.
(1) Filmkontor haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
(2) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(3) Filmkontor haftet nicht für die wirtschaftliche Wirkung der erstellten Inhalte, insbesondere nicht für Reichweiten, Plattform-Entscheidungen (z. B. Ablehnung oder Einschränkung von Werbeanzeigen, Konto-Sperren), Algorithmus-Änderungen oder die Performance von Werbekampagnen des Kunden. Filmkontor haftet ferner nicht für den Verlust von Daten und Aufnahmen, sofern branchenübliche Sicherungsmaßnahmen eingehalten wurden.
(4) Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen; der Kunde hat das Verschulden von Filmkontor nachzuweisen.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus.
(2) Filmkontor verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzerklärung, abrufbar unter filmkontor.at/datenschutz.
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail genügt der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Majdal Al-Youssef (Marke: Filmkontor) · Süßenbrunner Straße 11/2/8, 1220 Wien · office@filmkontor.at · Stand: Juni 2026